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Anforderungen an Kabelschottungen
Im Gebrauchszustand dürfen in der Kabelabschottung keine unverschlossenen durchgehenden Öffnungen vorhanden sein.
Die mit elektrischen Leitungen praxisgerecht eingebauten Kabelabschottungen müssen in Brandprüfungen während der Feuerwiderstandsdauer folgende Anforderungen erfüllen:
Das Austreten von Feuer und Rauch aus dem Brandraum muss verhindert werden. Dies gilt als erfüllt, wenn bei der Prüfung ein an der feuerabgekehrten Seite der Kabelschottung angehaltener Wattebausch nach DIN 4102 2/9.77, Abschnitt 6.2.6, nicht zur Entzündung gebracht wird, keine Flammen auftreten und im übrigen wegen des Rauchdurchtrittes keine Bedenken bestehen.
Auf der feuerabgekehrten Seite dürfen die Oberflächentemperaturen
- der elektrischen Leitungen
- gegebenenfalls der Kabeltragekonstruktionen
- der Kabelabschottung
um nicht mehr als 180 K über die Anfangstemperatur ansteigen.